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Rechtliche Frage zu NIP

am Fenster
**********_Foto Mann
565 Beiträge
Themenersteller 
Rechtliche Frage zu NIP
Hi

In einer Diskussionsrunde, unter Fotografen, ist die Frage aufgekommen zu den rechtlichen Konsequenzen für ein NIP-Shooting.

Wir gehen jetzt mal von der Situation aus, dass sich jemand gestört fühlt und die Polizei ruft.

Begeht dann nur die nackte Person eine Ordnungswidrigkeit oder beide weil sie im Team arbeiten oder trifft es den Fotografen härter wegen Anstiftung zu einer Ordnungswidrigkeit.

Vielleicht hat jemand von euch Erfahrungen und kann uns weiter helfen.

Gruß Frank

P.S. falls es nicht ins Hauptforum passt, dann einfach verschieben.
Wikipedia
Ich denke hier ist das gut beschrieben:

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Erregung_öffentlichen_Ärgernisses

Grüße
PJFF
*******r_GL Mann
611 Beiträge
NIP rechtliche Konsequenzen
Ich habe "es" schon mehrfach getan, auch mitten im Zentrum von Köln, an Sonntagen, werktags während der Rush hour und nachts nach Mitternacht. Natürlich bin ich dabei auch in Berührung mit den Ordnungshütern gekommen. Es gibt da ein paar Hauptpunkte, die hier eine Rolle spielen.

Nacktheitan sich in der Öffentlichkeit ist keine strafbare Handlung. Es sei denn, man ist ein Mann. Männlicher Exhibitionismus ist eine strafbare Handlung und wird entsprechend geahndet. Weiblicher Exhibitionismus ist in der Rechtssprechung quasi nicht existent, zumindest nicht strafrelevant.

Bei Shootings gilt in der Regel der Fotograf als Veranstalter, der für eventuelle Verfehlungen einzustehen hat. Von "Ordnungswidrigkeiten" ist in der Regel nicht die Rede - strafbare Handlung oder nicht - StGB oder nicht.

Viel Durcheinander gibt es bei der Frage der "Erregung öffentlichen Ärgernisses". Hier gibt es rechtliche Grauzonen. Zum Beispiel bei Anwesenheit minderjähriger Personen. Da würde ich generell vorsichtig sein, es ist zu ungewiß wie ein eventueller Rechtsstreit ausgehen würde.

Mal generell - der Tatbestand "Erregung öffentlichen Ärgernisses" ist dann zweifelsfrei gegeben wenn in der Öffentlichkeit sexuelle Handlungen durchgeführt werden, an sich selbst oder mit anderen. Weiblicher Exhibitionismus (den es ja eigentlich gar nicht gibt) ist so lange straffrei, solange nicht der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist. Der ist solange nicht erfüllt, solange die Straße breit genug ist um mit den Blicken der unverhüllten Person auszuweichen ohne Verkehrsgefährdung. Um beim Beispiel Köln zu bleiben - es gibt Seitengassen zur Schildergasse, die einfach so schmal sind, daß ich Entgegenkommern mit dem Blick nicht ausweichen kann.

Alle anderen Beschwerden von engagierten Moralistinnen (in der Regel Frauen im allerbesten Alter!!!!!) erreichen zwar ein wohlwollendes Ohr der Ordnungshüter, sind aber meist nicht strafrelevant. Ich mache es in der Regel so, daß ich meine Personalien aufnehmen lasse oder Visitenkarte überreiche, ansonsten aber weiterarbeite. Bisher gab es keine weiterführenden Ermittlungen gegen mich.

Ich hoffe, das hat etwas weiter geholfen.

Gruß charmeur
******210 Mann
1.405 Beiträge
perfekt erklärt
Danke an Charmeur_GL genauso kenne ich das auch.
am Fenster
**********_Foto Mann
565 Beiträge
Themenersteller 
Hi

Danke für eure Beiträge. Dann werde ich eure Erfahrungen und Tipps weitergeben.

gruß Frank
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